WIR 65 - April 2021

RMC Mittelbaden e.V. Nr. 65 Abweichend gestaltete Aufkleber oder Schilder, etwa in deutscher Sprache oder mit anderen Symbolen (z.B. mit Wohnmobilsymbol), sind in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen und demzufolge aus unserer Sicht auch nicht erlaubt. Das gilt auch dann, wenn sie optisch und gestalterisch an das französische Muster angelehnt sind. Eine von den beiden offiziellen Mustern abweichende Kennzeichnung (Schild oder Aufkleber) mit einem Wohnmobil ist daher unseres Erachtens nicht zulässig und könnte allenfalls innerhalb des vorgesehenen Übergangszeitraums von 12 Monaten toleriert werden. Praxiserfahrungen hierzu liegen uns allerdings bislang naturgemäß noch nicht vor. Die französischen Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Regelung zu der immer wieder auftauchenden Frage, welches der beiden Muster (LKW- oder Bus-Symbol) für Wohnmobile verwendet werden muss. Da es sich bei Wohnmobilen jedoch um Fahrzeu- ge zur Personenbeförderung und nicht zur Güterbeförderung handelt, sollte aus unserer Sicht nach Möglichkeit ein Aufkleber oder Schild mit dem Bus-Symbol verwendet werden. Dies entspricht auch den üblichen Illustrationen in französischen Darstellungen. Viele Grüße Barbara Reeh Rechtsanwältin/Syndikusanwältin Verkehrsrecht Juristische Zentrale ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München 11.März 2021 - - - - - - Werbung 19

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